Rechtsprechung
BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Widerruf der Zulassung des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt während des Berufungsverfahrens - Begründung eines Gerichtsbeschlusses durch Verweis auf eine Vorentscheidung - Verletzung des Grundsatzes der Gewährung ...
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Verfahrensgang
- OVG Berlin, 20.12.1999 - 3 B 52.95
- BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89
Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Kläger weiter für sie vor dem Berufungsgericht tätig geworden ist, machte dies indes weder die Berufungsentscheidung noch ihre Zustellung unwirksam (vgl. BGHZ 111, 104).Der Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte daher gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts auch wirksam Beschwerde einlegen (§ 16 Abs. 7, § 155 Abs. 5 BRAO und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 249 Abs. 2 ZPO sowie BGHZ 111, 104).
Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision, für das vor dem Bundesverwaltungsgericht Vertretungszwang nach § 67 VwGO besteht, war allerdings von Beginn an unterbrochen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 1 ZPO), da dem Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Kläger untersagt war (§ 16 Abs. 7, § 155 Abs. 2 BRAO; vgl. auch BGHZ 111, 104 ff.).
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (stRspr; vgl. zuletzt etwa BVerfGE 96, 205 m.w.N.). - BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88
Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör - …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe auch durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer - genau bezeichneten - anderen Entscheidung angegeben werden können, wenn sie den Beteiligten bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - und die Beschlüsse des Senats vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6).
- BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90
Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe auch durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer - genau bezeichneten - anderen Entscheidung angegeben werden können, wenn sie den Beteiligten bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - und die Beschlüsse des Senats vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6). - BVerwG, 24.06.1999 - 9 B 18.99
Heranziehung zum Wehrdienst bzw. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
Dies hätte hier vor allem deshalb der besonderen Begründung bedurft, weil im Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung (Gerichtsakten Bl. 45 ff.) näher ausgeführt ist, weshalb er die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig hielt, und weil nach der zum Zeitpunkt der Zulassung der Berufung noch maßgeblichen Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) ohnehin keine zwingende Pflicht zur Berufungsbegründung bestand (vgl. zur Frage der "vorzeitigen" Anhörungsmitteilung im übrigen Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 9 B 18.99 - Abdruck vorgesehen in Buchholz 310 § 130 a VwGO). - BVerwG, 02.10.1998 - 5 B 94.98
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe auch durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer - genau bezeichneten - anderen Entscheidung angegeben werden können, wenn sie den Beteiligten bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - und die Beschlüsse des Senats vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6). - OVG Berlin, 28.10.1999 - 3 B 20.95
Auszug aus BVerwG, 08.08.2000 - 9 B 108.00
Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb sich das Berufungsgericht, obgleich es in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 28. Oktober 1999 - OVG 3 B 20.95 - die Frage ausreichender Existenzbedingungen für zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo und dessen Umgebung eingehend auch in Auseinandersetzung mit gutachtlichen Stellungnahmen von Walter Keller-Kirchhoff und in Übereinstimmung mit der übrigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht hat (UA S. 56 ff.), gleichwohl auch mit diesem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ausdrücklich hätte auseinandersetzen sollen, zumal der Bericht seinerseits nach dem Vorbringen der Beschwerde insoweit auf eine "Stellungnahme des Gutachters Walter Keller" Bezug nimmt.